Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung des FSV Automation 1981 Leipzig e.V. (im Folgenden Verein genannt) hat durch Beschluss vom ..... die nachfolgende Beitragsordnung festgelegt:

 

§ 1 Allgemeines

 

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Näheres regelt die Satzung.

 

§ 2 Festsetzung, Erhebung

 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Bei der Abstimmung gelten die Regelungen laut Satzung §7 Mitgliedervollversammlung.

 

2. Die festgesetzten Beträge werden ab dem 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

 

§ 3 Beitragshöhe

 

1. Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder beträgt im Jahr 168 Euro, für ruhende Mitglieder 80 Euro.

Bis zum 31.01. des Geschäftsjahres hat jedes ordentliche Mitglied mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 31.07. des laufenden Jahres zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag kann mit Zustimmung des Vorstandes auch monatlich bis zum 1. eines jeden Monats entrichtet werden. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

 

2. Der Beitrag wird von den Vereinsmitgliedern auf das Vereinskonto überwiesen. Barzahlungen sind mit Zustimmung des Vorstands möglich.

Nach der 2. schriftlichen Mahnung kann der Ausschluss (§ 4 der Satzung) des Mitgliedes erfolgen. Die betroffenen Personen werden zuvor schriftlich unterrichtet.

 

3. Der Eintritt in den Verein erfolgt immer zum 01. eines Monats. Der Mitgliedsbeitrag wird monatsgenau berechnet.

 

§ 4 Gebühren

 

1. Die Aufnahmegebühr entspricht der geltenden Meldegebühr des Deutschen Fußballbundes.

 

2. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

 

§ 5 Vereinskonten

 

Der Verein verfügt über ein Vereinskonto. Anfallende Beiträge oder Gebühren sind auf dieses Konto zu entrichten.

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