Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen Fußball-Spielverein Automation 1981.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz "e.V.".

3. Der Verein hat seinen Sitz auf der Sportanlage Holzhäuserstraße 161, 04299 Leipzig.

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die Gestaltung eines regelmäßigen Wettkampfbetriebes und Training gepflegt.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.

2. Die Anmeldung hat durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages zu erfolgen.

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

4. Persosen, die sich um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt kann nach Abschluss der jeweiligen Halbserie (Fußball) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
  • die Bestimmungen des DFB und damit bestehende Beschlüsse nicht einhält,
  • mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

4. Vor der Entscheidung über einen Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist in schriftlicher Form durch Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung sind in der Beitragsordnung geregelt.

2. Neue Mitglieder müssen bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr zahlen.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

1. Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliedervollversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr immer zu Beginn der neuen Spielsaison statt (3. Quartal).

2. Die Mitgliedervollversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  • Weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

3. Allen Mitgliedern ist mindestens 14 Tage vor der Durchführung über den Tag  und den zu besprechenden Schwerpunkten mündlich und in besonderen Fällen schriftlich und 4 Wochen vor der Durchführung,Mitteilung zu machen.

4. Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß        einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

1. Im Sinne des § 26 des DGB besteht der Vorstand aus:

  • Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Schatzmeister

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins werden. Die Vorstandsmitglieder werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

4. Mit der Beendigung Mitgliedschaft im Verein endet auch das Ehrenamt als Vorstand. In der fälligen Mitgliedervollversammlung ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere:

  • Vorbereitung der Mitgliedervollversammlung
  • Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Mannschaftsitzungen
  • regelmäßige Berichte über Finanzfragen, Wettkämpfe und deren Vorbereitung
  • Erstellung eines Jahresfinanzplanes unter Buchführung
  • Umsetzung von Beschlüssen des Deutschen Fußballbundes
  • Bearbeitung von Aufnahme, Abmeldungen und Ausschlüssen

§ 9 Kassenprüfer

1. Aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung im Verein.

3. Eine ordnungsgemäße Kassenprüfung ist die Grundlage bei Neuwahlen für die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Die Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliedervollversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sportverein Brehmer Leipzig e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu den Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 11 Inkrafttreten

1. Die Satzung wurde durch die Mitgliedervollversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Die vorstehende Satzung stimmt mit dem unveränderten Bestimmungen der zuletzt eingereichten Satzung sowie den geänderten Bestimmungen entsprechend dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 19.03.2016 überein.

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